Ingewahrsamnahme nach wiederholtem Verstoß gegen Aufenthaltsverbot
Beamte kontrollierten einen Mann, gegen den eine Aufenthaltsverbotsverfügung besteht und der erneut dagegen verstieß. Nach Anzeige und richterlicher Bestätigung ordnete der Richter eine vier Tage dauernde Ingewahrsamnahme an.
Darüber hinaus trafen die Beamten einen Mann an, gegen den bereits eine AVV besteht. Aufgrund der Tatsache, dass er bereits zum wiederholten Male dagegen verstieß, fertigte die Polizei eine Strafanzeige, was seit der durch das Gesetz zur Stärkung der Inneren Sicherheit in Hessen eingebrachten Norm des § 43b HSOG möglich ist und führten ihn zwecks Ingewahrsamnahme einem Richter vor. Dieser bestätigte die Maßnahme und ordnete eine Dauer von vier Tagen an.
Tatdetails
- Tatverdächtige
- 1 Person, männlich
- Tatort
- Bahnhofsviertel, Frankfurt